Konzeption, Gestaltung und technische Realisierung: VMS Design GmbH

Konzeption, Gestaltung und technische Realisierung: VMS Design GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

des IMV Ingenieurbüro Michael Vetter
 

 

  1. Geltung der Bedingungen

    Die Erstellung des Gutachtens vom Auftragnehmer (AN) für den Auftraggeber (AG) erfolgt ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen.

     
  2. Auftragserteilung

    Der Auftrag zur Gutachtenerstellung ist in der Regel schriftlich zu erteilen. Mündlich, telefonisch oder über andere Telekommunikationstechniken aufgegebene und so entgegengenommene Aufträge gelten als verbindlich.
    Der AG hat dem AN alle zur ordnungsgemäßen Erstellung des Gutachtens erforderlichen Unterlagen und Auskünfte unentgeltlich und ohne besondere Aufforderung zur Verfügung zu stellen. Der AG hat insbesondere das Schadenausmaß und den Schadenumfang möglichst umfassend und wahrheitsgemäß darzulegen, um so eine ordnungsgemäße Schadensaufnahme durch den AN zu ermöglichen. Alt- und Vorschäden sind dem AN durch den AG deutlich und rechtzeitig anzuzeigen. Werden unrichtige Angaben mitgeteilt, Tatsachen verschwiegen oder erforderliche Dokumente überhaupt nicht bzw. verspätet eingereicht, so dass deren Verwendung nicht mehr möglich ist, gehen die daraus entstehenden Nachteile nicht zu Lasten des AN.

     
  3. Vollmacht

    Der AG legitimiert den AN zur Vornahme aller ihm erforderlich und zweckdienlich erscheinenden Feststellungen, Untersuchungen und Leistungen bei und gegenüber Behörden, Unternehmen und Dritten.

     
  4. Zahlungsbedingungen

    Der Termin für die Zahlung des Sachverständigenhonorars ist in der Gebührenrechnung ausdrücklich und jederzeit erkennbar vermerkt. Diesen Fälligkeitstermin hat der AG unbedingt für dessen Zahlung einzuhalten. Bei Zahlungen ist die Gutachten- bzw. Rechnungs-Nummer des AN anzugeben. Hat der AG seinen Schadensersatzanspruch in Höhe des Sachverständigenhonorars an den AN abgetreten, so bleibt dennoch der AG für den völligen Ausgleich des Sachverständigenhonorars gegenüber dem AN verantwortlich bzw. zahlungsverpflichtend. Dieser Fall tritt ein, wenn durch noch nicht erfolgte Regulierung des Haftpflichtversicherers beim Sachverständigenbüro bereits der Fälligkeitstermin überschritten ist. Nur der AN kann einen weiteren Zahlungsaufschub einräumen, falls es für ihn einen berechtigten Anlass gibt.
    Wird der AG durch Mahnung in Verzug gesetzt, so kann bei Nichtzahlung des Sachverständigenhonorars der AN ohne vorherige Ankündigung das gerichtliche Mahnverfahren beantragen und im weiteren Verlauf auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den AG einleiten.

     
  5. Sachverständigenhonorar

    Das Sachverständigenhonorar berechnet sich bei Schadengutachten auf Grundlage der Schadenhöhe und setzt sich aus einem Grundhonorar und Nebenkosten zusammen. Als Schadenhöhe sind im Reparaturfall die ausgewiesenen Reparaturkosten netto zzgl. einer Wertminderung maßgebend. Bei einem Totalschaden ist der Wiederbeschaffungswert brutto des Fahrzeugs unmittelbar vor dem Schadenereignis die Berechnungsgrundlage. Die Honorartabelle des AN kann in dessen Geschäftsräumen eingesehen werden.
    Bei zu vereinbarender Abrechnung auf Stundenbasis gilt der Verrechnungssatz von EUR 150,– pro Stunde plus Nebenkosten. Eine Änderung des Stundenverrechnungssatzes kann nur durch Zustimmung des AN erfolgen. Sämtliche aufgeführten EUR-Beträge verstehen sich immer zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

     
  6. Rechnungsprüfungsbericht / Nachbesichtigung

    Rechnungsprüfungsberichte und Nachbesichtigungen gelten grundsätzlich als neue Aufträge und werden mit 25 % des sich aus der Honorartabelle ergebenden Grundhonorars zzgl. Nebenkosten und der gesetzlichen Mehrwertsteuer abgerechnet.

     
  7. Stornierungen

    Auftragsstornierungen sind sofort schriftlich, per Telefax oder E-Mail mitzuteilen. Stornierungskosten werden pauschal mit EUR 120,– zzgl. Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt und gegenüber dem AG geltend gemacht und sind unmittelbar fällig. Nach Beginn der Auftragsdurchführung wird der vollständige Rechnungsbetrag fällig.

     
  8. Gutachtenerstellung

    Der AG erhält, sofern nicht anders vereinbart, das Gutachten in dreifacher Ausfertigung, bestehend aus einem Original mit Original-Lichtbildsatz und zwei Duplikaten mit einem Lichtbildsatz. Ein weiteres Duplikat und die Bilddateien verbleiben beim AN. Form, Gliederung, Formulierung und Inhalt der Gutachten für Haftpflicht- und Kaskoschäden entsprechen den Richtlinien des BVSK (Bundesverband der freiberuflichen Kraftfahrzeugsachverständigen für Kraftfahrzeugschäden und -bewertungen). Der AG hat die Möglichkeit, sich bei Streitfällen auch an die Geschäftsstelle des BVSK, Kurfürstendamm 57, 10707 Berlin, Tel.: 0 30 / 2 53 78 50 zu wenden.

     
  9. Gutachtenversand

    Der Versand des Gutachtens erfolgt in der Regel an den AG. Der Versand des Gutachtens an Dritte auf Wunsch des AG erfolgt auf Risiko des AG. Für den Fall, dass das Gutachten ausdrücklich per Nachnahme versandt werden soll, ist der AN von den dadurch entstehenden Kosten zu befreien.

     
  10. Mängelbeseitigung

    Der AN ist verpflichtet, den ihm erteilten Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen. Der AG ist verpflichtet, dem AN etwaige von ihm im Gutachten entdeckte Mängel binnen eines Monats nach Erhalt der Expertise mitzuteilen. Der AN hat das Recht, berechtigte Mängel zu beseitigen und das Gutachten nachzubessern.

     
  11. Haftung / Verjährung

    Die Haftung einschließlich Folgeschäden und die Haftung gegenüber Dritten wird – sofern gesetzlich zulässig – auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt und erlischt drei Jahre nach Empfang des Gutachtens, sofern ein Schadensersatzanspruch des AG nicht Kraft Gesetz einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt. Sofern innerhalb eines Monats nach Empfang des Gutachtens keine Nachbesserung verlangt wird, ist eine Haftung des AG ausgeschlossen. Der hinter dem AN stehende Versicherer der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung übernimmt eigenständig die Bearbeitung und Beurteilung der Schadensereignis-Folgen.

     
  12. Anwendbares Recht

    Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen AG und AN gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

     
  13. Gerichtsstand

    Vereinbarungsgemäß gilt als Gerichtsstand Bühl.

     
  14. Änderungen und Ergänzungen

    Vorhergehende Allgemeine Geschäftsbedingungen bedürfen bei Änderungen und Ergänzungen jederzeit der Schriftform.

     
  15. Schlussbestimmungen

    Falls einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt.

 

Stand Januar 2021