Liegt nach einem Unfall ein Bagatellschaden vor, muss die gegnerische Versicherung die Sachverständigenkosten für ein durch den Geschädigten beauftragtes Schadensgutachten nicht ersetzen (Stichwort: „Schadensminderungspflicht des Geschädigten“: die Beauftragung eines Sachverständigen ist bei einem Bagatellschaden nicht verhältnismäßig).
Doch was ist ein Bagatellschaden?
Die Rechtsprechung ist in diesem Punkt nicht eindeutig: Oft werden in den Urteilen Wertgrenzen für die Schadenshöhe zwischen ca. 700,- und 1.000,- EUR genannt. Wichtig ist, dass der Bagatellschaden für einen verständig und wirtschaftlich denkenden, automobiltechnischen Laien nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten als solcher zu erkennen ist.
Aber:
Auch bei einem vermeintlich leichten, oberflächlichen Schadensbild können versteckte Schäden die Reparaturkosten nach oben treiben. Deshalb empfehle ich, auch bei kleinen Schäden einen Kfz-Sachverständigen zu kontaktieren – dieser ist aufgrund seiner Expertise in der Lage, die Schadenshöhe zuverlässig einzuschätzen. Liegt tatsächlich ein Bagatellschaden vor, kann er zur Beweissicherung ein kostengünstiges Kurzgutachten erstellen, das den Schaden dokumentiert und so bei der Schadensregulierung hilft. Und die Kosten für ein Kurzgutachten werden von der gegnerischen Versicherung übernommen!